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Energiekostenzuschuss für Unternehmen

Bis 14. April 2023 war die Voranmeldung zum EKZ 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2022 möglich. 

Nach dieser Antragsphase wird der EKZ 1 durch seinen Nachfolger, den Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen und Betriebe abgelöst. Der förderungsfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt und die Antragstellung wird in zwei Zeiträumen erfolgen. Alle Informationen finden sie auf der Homepage der WKO.

Teuerungsprämie für Dienstnehmer

Mit dem im letzten Jahr beschlossenen Entlastungspaket ist es für Arbeitgeber auch heuer nochmals möglich, eine zusätzliche Zahlung von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer jeweils für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei (für beide Seiten!) zu gewähren.

Die Teuerungsprämie bezieht sich dabei auf sämtliche lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer-, SV-, BV-, DB-, DZ- und Kommunalsteuer). Die Abgabenfreiheit gilt im Allgemeinen nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die restlichen 1.000 EUR welche abgabenfrei behandelt werden können, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass hierzu einer lohngestaltenden Vorschrift (gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG) erfolgt. Das kann sein aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer Betriebs-vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Damit ist gemeint, dass sie mit ihren Dienstnehmern eine schriftliche Vereinbarung über den 3. Tausender treffen müssen. Wenn Sie hierzu Hilfe benötigen, bitte kontaktieren Sie uns, wir unterstützen gern!